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Oberverwaltungsgericht verlangt Verschieben von Operationen

Foto: Notfallaufnahme,

Berlin (dts) – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass die den Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren durch die Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung auferlegte Beschränkung der Behandlung von Patienten rechtmäßig ist. Danach dürfen diese unter Einhaltung bestimmter Quoten nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen. Gegenteiligen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin wurden aufgehoben.

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angegriffene Bestimmung bereits mangels Ermächtigungsgrundlage nichtig sei, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es spreche vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Reservierungs- und Freihaltequoten in Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren als notwendige Schutzmaßnahmen aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz rechtmäßig angeordnet worden seien. Der dort verwandte Begriff der „Schutzmaßnahmen“ sei umfassend und ermögliche den Infektionsschutzbehörden ein möglichst breites Spektrum an Maßnahmen. Zwar zielten die Kapazitätsbeschränkungen in erster Linie auf die Bewältigung eines im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erwarteten Notstands in der stationären Versorgung, zugleich trage dies aber auch dazu bei, eine Ausbreitung der Corona-Infektionen zu verhindern. Nämlich indem sichergestellt werde, dass an Covid-19 erkrankte Personen in den dafür vorgesehenen medizinischen Einrichtungen isoliert und möglichst wirksam behandelt werden könnten. Angesichts der ihnen gewährten finanziellen Kompensationen hätten die Antragsteller, zwei Notfallkrankenhaus-Träger, zudem nicht hinreichend belegt, dass ihnen erhebliche Einnahmeausfälle bzw. mögliche Liquiditätsengpässe drohten. Da die Reservierungs- und Freihaltequoten alle Notfallkrankenhäuser gleichermaßen beträfen, sei auch nicht nachvollziehbar, dass hierdurch die Reputation der Antragstellerinnen bedroht sei (Beschlüsse vom 30. April 2021 – OVG 1 S 66/21 und 67/21).

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