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„Recht auf Vergessenwerden“: Datenschutzbeauftragter skeptisch

Computer-Nutzerin auf Facebook, über dts Nachrichtenagentur
Foto: Computer-Nutzerin auf Facebook, über dts Nachrichtenagentur

Köln/Hamburg (dts) – Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz, Johannes Caspar, hat ein gemischtes Fazit zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen Google bezüglich des „Rechts auf Vergessenwerden“ gezogen. „Insgesamt verfolgt das BGH-Urteil das Anliegen, das Recht auf Vergessenwerden zugunsten der Betroffenen und der Außenwirkung, die von der Berichterstattung auf ihre Person ausgeht, durch einen offeneren Abwägungsprozess zu verbessern“, sagte Johannes Caspar den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Dienstagausgaben). Zudem werde die Meinungs- und Pressefreiheit der Inhalteanbieter gestärkt.

Zwar erfordere das Recht auf Vergessenwerden eine umfassende Grundrechtsabwägung im Einzelfall. „Andererseits – und das ist neu – geht der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach der Suchmaschinenbetreiber nur tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen, klar erkennbaren Rechtsverletzung ausgehen muss“, sagte Caspar. „Wenn dieses Kriterium künftig keine Rolle mehr spielt, bleibt mehr Raum für eine umfassende Abwägung. Das hilft zunächst den in ihrer Privatsphäre Betroffenen“, so Hamburgs oberster Datenschützer. Zugleich übte Caspar aber auch Kritik: „Problematisch ist indes, dass Vorhersehbarkeit und Rationalität von Entscheidungen zum Recht auf Vergessenwerden für alle Beteiligten im Verfahren dieser gleichberechtigten und umfassenden Abwägung erschwert werden.“ Der BGH hatte die Klage eines Mannes aus Mittelhessen am Montag zurückgewiesen. Der Mann hatte darauf geklagt, dass Online-Texte über ihn als Geschäftsführer eines verschuldeten Wohlfahrtsverbandes nicht mehr als Suchergebnisse gelistet werden. Einen zweiten Fall hatte der BGH ausgesetzt, um zentrale Fragen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären zu lassen. Unter anderem geht es um die Frage, wie mit Inhalten verfahren werden muss, dessen Wahrheitsgehalt sich nicht eindeutig feststellen lassen. Während es Betroffenen zuzumuten sei, sich gegenüber Urhebern von seriösen Webseiten zu Wehr zu setzen, laufe ein individueller Rechtsschutz bei anonymen Webseiten für gewöhnlich ins Leere, sagte Caspar. „Hier muss eine Abwägungslösung möglich sein, die den Betroffenen in die Lage versetzt, sein Recht auf Vergessenwerden zu verfolgen, ohne die offensichtliche Rechtswidrigkeit von Inhalten geltend zu machen“, so der Landesdatenschutzbeauftragte.

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