Finanzen
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Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne
Das Land Berlin zahlt nach den §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Entschädigungen für einen Verdienstausfall bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne.
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