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GroKo will epidemische Lage bis 30. Juni verlängern

Foto: Corona-Hinweis,

Berlin (dts) – Die Fraktionen von Union und SPD im Bundestag wollen die zum 31. März auslaufende epidemische Lage um drei Monate verlängern. „Wir haben uns mit dem Koalitionspartner prinzipiell darauf verständigt, die epidemische Lage bis zum 30. Juni zu befristen“, sagte SPD-Fraktionschef Rolf Mützenich der „Welt“ (Mittwochausgabe). „Damit geben wir dem Parlament die Möglichkeit, noch vor der Sommerpause erneut darüber zu beraten, ob eine weitere Verlängerung nötig ist.“

Die Festlegung einer epidemische Lage ermöglicht es der Bundesregierung, Schutzmaßnahmen auf dem Verordnungsweg zu ergreifen – ohne jeweils eine Parlamentsentscheidung abzuwarten. In einer Formulierungshilfe des Bundesgesundheitsministeriums für einen Gesetzentwurf zur „Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ heißt es, dass es angesichts „der nach wie vor dynamischen Lage im Hinblick auf die Verbreitung, vor allem der neuen Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit Covid-19“ notwendig sei, die Geltung der gegenwärtigen Schutzmaßnahmen zu verlängern. Angepasst werden soll in diesem Rahmen auch die rechtliche Grundlage der Corona-Impfverordnung. Dafür soll das Infektionsschutzgesetz überarbeitet werden. Empfehlungen zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen sollen sich künftig insbesondere an vier Impfzielen ausrichten: Der „Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe“, dem „Schutz von Personen mit besonders hohem tätigkeitsbedingtem Infektionsrisiko“, dem „besonderen Schutz in Umgebungen mit hohem Anteil vulnerabler Personen und mit hohem Ausbruchspotenzial“ und „der Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen und des öffentlichen Lebens“. Wiederholt hatte es in der Vergangenheit Forderungen von Staatsrechtlern und aus der Opposition gegeben, die aktuelle Corona-Impfverordnung von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) gesetzlich besser zu verankern. Sie entbehre aktuell einer hinreichenden Rechtsgrundlage.

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